Artikel 1 und 20 machen im Grunde das Grundgesetz schon aus.
Artikel 1 (Achtung
und Schutz der Menschenwürde als erste Verpflichtung aller staatlichen
Gewalt) stellt die grundgelegten Menschenrechte, Artikel 20 den
Grundstein der darauf errichteten Staatenordnung dar.
Während die übrigen
Artikel (2 bis 19 und 21 bis 146) nur ausführen, was in den Artikeln 1
und 20 veranlagt ist und - im Sinne des Geistes des Grundgesetzes ! -
auch verändert werden dürfen, sind Artikel 1 und 20
unveränderbar und
mit der sogenannten "Ewigkeitsklausel" (Artikel 79, Absatz 3) belegt.
Das Grundgesetz in
seiner - unveränderlichen - Reinform ist durch Artikel 1 und 20 gegeben.
Zurück