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Unsere Verfassungsbeschwerde:
Da die Vernichtung der Stele auf
dem Gerichtsweg nicht verhindert werden konnte, haben wir jetzt
beim Bundesverfassungsgericht
Verfassungsbeschwerde eingelegt.
In ihr wird auf den Seiten 3 bis
17 die ganze Dimension
des Kunstwerkes - seine Idee, der Weg der Umsetzung dieser Idee und
die Auseinandersetzungen mit Behörden und dem deutschen Bundestag -
beschrieben.
Im Sinne einer sozialen Plastik
stellt sie selbst einen Teil des Kunstwerkes dar - und wurde
entsprechend gestaltet.
Wir sind gespannt auf die
Entscheidung.
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Verfassungsbeschwerde
1 BvR 2694/25 |
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Pressemitteilung |
Worum es geht:
Zum 70.
Geburtstag des Grundgesetzes und zu den Jubiläumsfeiern des 30.
Jahrestages des Mauerfalles (beides 2019) haben wir am Spreeufer am
Bundestag ein Kunstwerk mit dem dort fehlenden Artikel 20 GG
aufgerichtet. Artikel 1 ist der Grundstein der Menschenrechte, Artikel
20 ist der Grundstein der Staatsstruktur im Grundgesetz. Nur Artikel 1
("Die Würde des Menschen ist unantastbar …") und die 18
Grundrechtsartikel haben bisher eine Repräsentation am Bundestag
gefunden.
Ausgerechnet Artikel 20, der die demokratische, rechts- und
sozial-staatliche Grundordnung unserer Republik enthält, den
Politikern den erlaubten Rahmen für ihr Wirken setzt, dem Volk die
volle Souveränität ("Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus") und allen
Deutschen ein Recht zum Widerstand zuspricht, fehlte bis dahin am Bundestag.
Er soll dort aber
weiter fehlen. Bundestag und Behörden haben sich entschieden, ihre
inzwischen nicht mehr zu übersehende umfassende ÄCHTUNG der in Artikel
20 festgelegten Prinzipen auch auf dem Felde der Kunst zum Ausdruck zu
bringen:
Unser Kunstwerk zu Artikel 20 soll
vom Staat vernichtet werden.
Eine
menschliche Auseinandersetzung mit unserem Impuls, das Grundgesetz in
seiner ganzen Schönheit und Bedeutung am Bundestag ins Bild zu
bringen, ist unterblieben. Die
juristische Auseinandersetzung gegen die Zerstörung des Werkes hat den
Rechtsweg durch alle Instanzen durchlaufen. Jetzt haben wir die Sache zum Bundesverfassungsgericht gebracht.
Unter Aktenzeichen
1 BvR 2694/25
steht sie dort zur Entscheidung an.
Der volle
Umfang des Geschehens wird in der Verfassungsbeschwerde beschrieben.
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